Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/35#abs-1 (1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/35#abs-2 (2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 35 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 25.07.2016 – 1 (Str) Sa 3/16
- AG Köln, 31.05.2017 – 506 Gs 1178/17
- ArbG Freiburg, 03.12.2014 – 14 Ca 180/14
- LG Hagen, 12.11.2009 – 46 Qs 30/09Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 13.05.2024 – 1 Ss (OWi) 12/24
- VG Stuttgart, 22.03.2022 – 18 K 5757/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Büdingen, 26.05.2025 – 60 OWi 202 Js-OWi 11199/25 (34/25)
- BGH, 06.05.2025 – VI ZR 53/23EuGH-Vorlage zu Schadensersatzklage wegen Verletzung der Pflicht zur Auskunft über Verarbeitung von personenbezogenen Daten in BußgeldverfahrenZitiert von 4
- VG München, 28.04.2025 – M 30 E 25.278Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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